Art. 128 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - IV. Gemeinatzung
Art. 128 EGzZGB · IV. Gemeinatzung
1. Die Gemeinatzung soll, wo sie besteht, so ausgeübt werden, dass die ihr unterliegenden Grundstückskomplexe möglichst gleichmässig belastet werden. Durch Umstellung der Betriebsart darf die Beanspruchung der Gemeinatzung durch den einzelnen nicht unbillig ausgedehnt werden. Zum Erlass der für die Durchführung dieser Grundsätze erforderlichen Bestimmungen ist die Gemeinde zuständig.
2. Die Ablösung der Gemeinatzung auf privaten Grundstücken ist gewährleistet.
3. Jede Gemeinde kann den Loskauf der Gemeinatzung für ihr Gebiet oder, wo besondere Gründe hiefür vorliegen, auch nur für einen Teil desselben beschliessen. Solange der allgemeine Loskauf nicht erfolgte, ist es Sache der Losgekauften, ihre entlasteten Grundstücke durch Einfriedung oder Abhütung gegen den gemeinen Weidgang zu schützen.
4. Eigentümer, deren Grundstücke durch Ablösung von der Gemeinatzung befreit wurden, können durch die Gemeinde von der Teilnahme an der Atzung mit dem Teil ihres Viehs ausgeschlossen werden, welcher der durch die Ablösung erfolgten Verminderung des der Atzung unterliegenden Bodens entspricht.
5. In Gemeinden, in denen die Gemeinatzung dem allgemeinen Wohl dient, kann sie mit Bewilligung der Regierung eingeführt werden, wenn und soweit sie nicht durch Loskauf aufgehoben oder abgelöst worden ist. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. Die Einführung kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Grundeigentümer, welche mindestens zwei Drittel des der Atzung unterliegenden Bodens gehört, beschlossen werden.