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Art. 127 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - III. Waldstreuerecht

Besonderer Teil - Sachenrecht - Dienstbarkeiten an Grundstücken und Gemeinatzung
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Art. 127 EGzZGB · III. Waldstreuerecht

1. Waldstreueberechtigungen dürfen nur im Rahmen der forstpolizeilichen Vorschriften ausgeübt werden.

2. Für die Ablösung dieser Berechtigung ist Artikel 126 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.

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