210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 126 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Ablösung
Besonderer Teil - Sachenrecht - Dienstbarkeiten an Grundstücken und Gemeinatzung
Art. 126 EGzZGB · 2. Ablösung
1. Der Belastete ist berechtigt, Beholzungsrechte abzulösen, indem er nach Wahl des Berechtigten diesem den entsprechenden Wertbetrag zahlt oder ihm einen Teil des belasteten Waldes zu Eigentum abtritt.
2. Die Bestimmungen der Forstgesetzgebung sind vorbehalten.