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Art. 125 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Beholzungsrecht 1. Ausübung

Besonderer Teil - Sachenrecht - Dienstbarkeiten an Grundstücken und Gemeinatzung
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Art. 125 EGzZGB · II. Beholzungsrecht 1. Ausübung

1. Das Beholzungsrecht darf nur innert den von der Forstwirtschaft gebotenen Schranken ausgeübt werden. Wird es infolge Misswirtschaft nötig, die Holznutzung erheblich zu beschränken, hat der schuldige Teil dem Benachteiligten je nach Sachlage entweder in der Holznutzung so lange nachzustehen, bis dieser sein Recht ungeschmälert ausüben kann, oder ihn zu entschädigen.

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