210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 124 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Ablösung gegen Bodenabtretung
Besonderer Teil - Sachenrecht - Dienstbarkeiten an Grundstücken und Gemeinatzung
Art. 124 EGzZGB · 3. Ablösung gegen Bodenabtretung
1. Wenn eine Gemeinde oder Genossenschaft auf Boden einer anderen Gemeinde oder Genossenschaft ein Weidrecht hat, ist die berechtigte Korporation nur dann verpflichtet, die Ablösung zu dulden, wenn ihr ein dem Weidrecht entsprechender Teil der belasteten Liegenschaft zu Eigentum abgetreten wird.
2. Denselben Anspruch haben auch private Alpeigentümer, welche für ihr Vieh einer Schneeflucht bedürfen.