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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 123 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Anspruch auf Ablösung

Besonderer Teil - Sachenrecht - Dienstbarkeiten an Grundstücken und Gemeinatzung
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Art. 123 EGzZGB · 2. Anspruch auf Ablösung

1. Der Belastete ist berechtigt, das Weidrecht gegen volle Entschädigung abzulösen.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Forstgesetzgebung betreffend Ablösung aus forstpolizeilichen Gründen.

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