210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 123 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Anspruch auf Ablösung
Besonderer Teil - Sachenrecht - Dienstbarkeiten an Grundstücken und Gemeinatzung
Art. 123 EGzZGB · 2. Anspruch auf Ablösung
1. Der Belastete ist berechtigt, das Weidrecht gegen volle Entschädigung abzulösen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Forstgesetzgebung betreffend Ablösung aus forstpolizeilichen Gründen.