210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 122 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Weidrechte 1. Ausübung
Besonderer Teil - Sachenrecht - Dienstbarkeiten an Grundstücken und Gemeinatzung
Art. 122 EGzZGB · I. Weidrechte 1. Ausübung
1. Das Weidrecht kann im Zweifel nur mit dem Vieh, das mit dem Futter des herrschenden Grundstückes gewintert worden ist, ausgeübt werden.
2. Der Belastete ist trotz Bestehens der Dienstbarkeit berechtigt, die zur Bewirtschaftung seines Grundstückes nötigen Vorkehrungen zu treffen. Wird der Berechtigte dadurch in namhafter Weise geschädigt, kann er Schadenersatz verlangen.