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Art. 121 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - V. Grundwasser

Besonderer Teil - Sachenrecht - Herrenlose und öffentliche Sachen
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Art. 121 EGzZGB · V. Grundwasser

1. Die Grundwasservorkommen sind öffentliche Gewässer, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung, der Mächtigkeit, der Bedeutung für den Wasserhaushalt und der fehlenden Beziehung zu einem Grundstück oder Grundstückskomplex gleich wie die oberirdischen Gewässer ausserhalb der Privatrechtssphäre stehen.

2. Die Entnahme von Wasser aus solchen Gewässern ist für den landwirtschaftlichen Bedarf bis zu 100 Minutenlitern, für den häuslichen und gewerblichen Bedarf bis zu 50 Minutenlitern ohne Konzession gestattet.

3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Gewässerschutz.

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