210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 120 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Gemeingebrauch und Sondernutzung
Besonderer Teil - Sachenrecht - Herrenlose und öffentliche Sachen
Art. 120 EGzZGB · 2. Gemeingebrauch und Sondernutzung
1. Sachen zum Gemeingebrauch kann jedermann im Rahmen bestehender Vorschriften frei benutzen.
2. Solange diese Sachen dem Gemeingebrauch dienen, können an ihnen Sondernutzungsrechte gegenüber dem Gemeinwesen nur durch Konzession erworben wenden. Aneignung oder Ersitzung ist ausgeschlossen.