Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 120 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Gemeingebrauch und Sondernutzung

Besonderer Teil - Sachenrecht - Herrenlose und öffentliche Sachen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 120 EGzZGB · 2. Gemeingebrauch und Sondernutzung

1. Sachen zum Gemeingebrauch kann jedermann im Rahmen bestehender Vorschriften frei benutzen.

2. Solange diese Sachen dem Gemeingebrauch dienen, können an ihnen Sondernutzungsrechte gegenüber dem Gemeinwesen nur durch Konzession erworben wenden. Aneignung oder Ersitzung ist ausgeschlossen.

← Art. 119 EGzZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen Art. 121 EGzZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →