210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 119 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - IV. Öffentliche Sachen 1. Eigentum
Besonderer Teil - Sachenrecht - Herrenlose und öffentliche Sachen
Art. 119 EGzZGB · IV. Öffentliche Sachen 1. Eigentum
1. Die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Strassen und Plätze sind zum Gemeingebrauch bestimmte Sachen.
2. Sie sind als Eigentum der politischen Gemeinde anzusehen, vorbehalten die dem Staate gehörenden Strassen.
3. Den Flüssen und Bächen sind Quellen von solcher Mächtigkeit, dass ihr Abfluss von Anfang an den Charakter eines Baches oder Flusses hat, gleichgestellt.
4. Wenn Gewässer oder Strassen das Gebiet von zwei Gemeinden trennen, wird vermutet, ihre Mitte bilde die Grenze zwischen dem Gebiet und dem Eigentum der beiden Gemeinden.