Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 119 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - IV. Öffentliche Sachen 1. Eigentum

Besonderer Teil - Sachenrecht - Herrenlose und öffentliche Sachen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 119 EGzZGB · IV. Öffentliche Sachen 1. Eigentum

1. Die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Strassen und Plätze sind zum Gemeingebrauch bestimmte Sachen.

2. Sie sind als Eigentum der politischen Gemeinde anzusehen, vorbehalten die dem Staate gehörenden Strassen.

3. Den Flüssen und Bächen sind Quellen von solcher Mächtigkeit, dass ihr Abfluss von Anfang an den Charakter eines Baches oder Flusses hat, gleichgestellt.

4. Wenn Gewässer oder Strassen das Gebiet von zwei Gemeinden trennen, wird vermutet, ihre Mitte bilde die Grenze zwischen dem Gebiet und dem Eigentum der beiden Gemeinden.

← Art. 118 EGzZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen Art. 120 EGzZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →