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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 116 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Durch Korrektion gewonnener Boden

Besonderer Teil - Sachenrecht - Herrenlose und öffentliche Sachen
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Art. 116 EGzZGB · I. Durch Korrektion gewonnener Boden

1. Der Boden, der durch eine Gewässerkorrektion gewonnen worden ist, fällt in das Eigentum desjenigen Gemeinwesens, das die Korrektion durchgeführt hat (Art. 659).

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