210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 116 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Durch Korrektion gewonnener Boden
Besonderer Teil - Sachenrecht - Herrenlose und öffentliche Sachen
Art. 116 EGzZGB · I. Durch Korrektion gewonnener Boden
1. Der Boden, der durch eine Gewässerkorrektion gewonnen worden ist, fällt in das Eigentum desjenigen Gemeinwesens, das die Korrektion durchgeführt hat (Art. 659).