210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 115 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - IV. Heilquellen
Besonderer Teil - Sachenrecht - Brunnen, Quellen und Grundwasser
Art. 115 EGzZGB · IV. Heilquellen
1. Die Eigentümer von Heilquellen dürfen diese weder willkürlich verderben noch ihre Benutzung übermässig erschweren.
2. Im Streitfalle entscheidet die Regierung.