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Art. 115 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - IV. Heilquellen

Besonderer Teil - Sachenrecht - Brunnen, Quellen und Grundwasser
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Art. 115 EGzZGB · IV. Heilquellen

1. Die Eigentümer von Heilquellen dürfen diese weder willkürlich verderben noch ihre Benutzung übermässig erschweren.

2. Im Streitfalle entscheidet die Regierung.

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