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Art. 114 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - III. Private Bäche

Besonderer Teil - Sachenrecht - Brunnen, Quellen und Grundwasser
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Art. 114 EGzZGB · III. Private Bäche

1. Bäche, die nachweislich im Privateigentum stehen, gehören den Eigentümern der Grundstücke, welche sie berühren. Kein Eigentümer darf ihren Lauf zum Nachteil eines anderen Mitberechtigten verändern. Die Eigentümer sind verpflichtet, überschüssiges Wasser an Eigentümer anderer Grundstücke abzugeben, soweit es zu deren Bewirtschaftung, insbesondere auch Bewässerung, notwendig ist.

2. Bestehende, davon abweichende Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.

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