Art. 113 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Ableitung von Quellen, anderen privaten Gewässern und Grundwasser
Art. 113 EGzZGB · II. Ableitung von Quellen, anderen privaten Gewässern und Grundwasser
1. Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses einer Quelle oder eines anderen privaten Gewässers sowie von Grundwasser bedarf in folgenden Fällen der Bewilligung der Regierung
1. wenn und soweit das Wasser für den landwirtschaftlichen, häuslichen oder gewerblichen Bedarf der Einwohner einer Stadt, eines Dorfes oder Weilers oder eines grösseren Kreises von Anliegern bisher benutzt wurde und notwendig ist;
2. wenn das Wasser für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis unentbehrlich ist;
3. wenn dadurch der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise nachteilig beeinflusst wird;
4. wenn die Ableitung über die Kantonsgrenze erfolgen soll.
2. Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann die Regierung die Bewilligung verweigern oder an sichernde Bedingungen knüpfen.
3. Dieser Artikel findet vorbehältlich abweichender Bestimmungen des öffentlichen Rechts auch auf die öffentlichen Gewässer Anwendung.