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Art. 112 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Benutzung fremder Brunnen

Besonderer Teil - Sachenrecht - Brunnen, Quellen und Grundwasser
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Art. 112 EGzZGB · I. Benutzung fremder Brunnen

1. Wenn im Winter oder bei sehr trockener Witterung die öffentlichen oder Privatbrunnen an Wassermangel leiden, ist jedermann berechtigt, den nächsten Brunnen für die Haushaltungsbedürfnisse und die Viehtränke zu benutzen, soweit dies ohne erhebliche Benachteiligung geschehen kann.

2. Der Benutzende ist in diesem Falle verpflichtet, sich an der Reinigung und bei längerer Mitbenutzung auch am Unterhalt des Brunnens in billigem Masse zu beteiligen.

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