210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 111 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - IV. Öffentliche Archive
Besonderer Teil - Sachenrecht - Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
Art. 111 EGzZGB · IV. Öffentliche Archive
1. ...
2. ...
3. Die Regierung kann auf dem Verordnungswege die Verwaltung öffentlicher Archive regeln. Sie ist befugt, Massnahmen zu ergreifen, um die Archive von Gemeinden, Korporationen und öffentlich-rechtlichen Institutionen der Forschung zugänglich zu machen.
4. ...