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Art. 111 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - IV. Öffentliche Archive

Besonderer Teil - Sachenrecht - Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
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Art. 111 EGzZGB · IV. Öffentliche Archive

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3. Die Regierung kann auf dem Verordnungswege die Verwaltung öffentlicher Archive regeln. Sie ist befugt, Massnahmen zu ergreifen, um die Archive von Gemeinden, Korporationen und öffentlich-rechtlichen Institutionen der Forschung zugänglich zu machen.

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