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Art. 109 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Privatrechtliches Vermarchungsverfahren

Besonderer Teil - Sachenrecht - Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
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Art. 109 EGzZGB · II. Privatrechtliches Vermarchungsverfahren

1. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Festsetzung einer ungewissen Grenze oder bei der Anbringung von Grenzzeichen mitzuwirken (Art. 669).

2. Zur Erwahrung bestehender Grenzzeichen und Grenzlinien sowie zur Neuvermarchung kann von jedem Grundeigentümer die Mitwirkung des Einzelrichters am Regionalgericht verlangt werden. Dieser hat alle beteiligten Grenznachbarn sowie bei Bedarf einen Geometer zur Augenscheinverhandlung zu laden. Er hat ein Protokoll aufzunehmen und darin insbesondere das Ergebnis der Verhandlung niederzulegen. Das Protokoll ist von ihm und den Teilnehmern an der Verhandlung zu unterzeichnen. Die in dieser Weise festgelegte Grenzbestimmung ist für alle gehörig geladenen Beteiligten vorbehältlich des Nachweises ihrer Unrichtigkeit verbindlich, auch für diejenigen, die der Vorladung ohne genügenden Grund nicht Folge geleistet haben.

3. Der Weiterzug richtet sich nach der Zivilprozessordnung.

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