210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 108 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Öffentliche Vermessungszeichen
Besonderer Teil - Sachenrecht - Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
Art. 108 EGzZGB · I. Öffentliche Vermessungszeichen
1. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, auf ihren Grundstücken oder an deren Grenzen öffentliche Vermessungszeichen zuzulassen.
2. Allfällige Anstände betreffend Kulturschaden werden endgültig durch die amtlichen Schätzer beurteilt.