Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 108 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Öffentliche Vermessungszeichen

Besonderer Teil - Sachenrecht - Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 108 EGzZGB · I. Öffentliche Vermessungszeichen

1. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, auf ihren Grundstücken oder an deren Grenzen öffentliche Vermessungszeichen zuzulassen.

2. Allfällige Anstände betreffend Kulturschaden werden endgültig durch die amtlichen Schätzer beurteilt.

← Art. 107 EGzZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen Art. 109 EGzZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →