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Art. 107 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - XVII. Winterweg

Besonderer Teil - Sachenrecht - Nachbarrecht
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Art. 107 EGzZGB · XVII. Winterweg

1. Die üblichen Winterwege sollen, entgegenstehende Übungen oder Verträge vorbehalten, in der Regel nur bei Schlittbahn oder gefrorenem Boden benutzt werden. Wenn Dringlichkeit vorliegt und ein anderer geeigneter Weg nicht vorhanden ist, kann ausnahmsweise von Mitte Februar bis 1. März auch über schneefreien und nicht gefrorenen Boden gefahren werden. Entsteht dadurch dem Grundeigentümer ein wesentlicher Schaden, muss er ersetzt werden.

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