Art. 106 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - XVI. Feld- und Waldwege
Art. 106 EGzZGB · XVI. Feld- und Waldwege
1. Wenn die beteiligten Grundeigentümer die Anlage eines Feld- und Waldweges mit Mehrheit nach Personen und nach der am Unternehmen beteiligten Bodenfläche beschliessen, ist jeder von ihnen verpflichtet, den dafür benötigten Boden gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Dies kann durch Abtretung des Eigentums zur Bildung eines besonderen, auszumarchenden Weggrundstückes oder durch Begründung einer Wegdienstbarkeit erfolgen.
2. Die Berechtigung am neu erstellten Weg steht den Grundeigentümern nach den Bestimmungen über das Miteigentum zu und ist mit dem Eigentum an den Grundstücken, mit welchen die Eigentümer am Bau beteiligt sind, verbunden. Weitere Grundeigentümer können die Mitberechtigung nachträglich durch Einkauf erwerben.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Bodenverbesserungen.