210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 105 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - XV. Riesen
Besonderer Teil - Sachenrecht - Nachbarrecht
Art. 105 EGzZGB · XV. Riesen
1. Der Eigentümer eines Waldes sowie derjenige des dort geschlagenen Holzes ist gegen volle Entschädigung berechtigt, von den Eigentümern der tiefer gelegenen Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes nötigenfalls durch Riesen zu verlangen.
2. Das Riesen soll, wenn tunlich, im Winter und unter grösster Schonung der tiefer gelegenen Grundstücke geschehen.