Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 105 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - XV. Riesen

Besonderer Teil - Sachenrecht - Nachbarrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 105 EGzZGB · XV. Riesen

1. Der Eigentümer eines Waldes sowie derjenige des dort geschlagenen Holzes ist gegen volle Entschädigung berechtigt, von den Eigentümern der tiefer gelegenen Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes nötigenfalls durch Riesen zu verlangen.

2. Das Riesen soll, wenn tunlich, im Winter und unter grösster Schonung der tiefer gelegenen Grundstücke geschehen.

← Art. 104 EGzZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen Art. 106 EGzZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →