Art. 104 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - XIV. Tret- und Streckrecht
Art. 104 EGzZGB · XIV. Tret- und Streckrecht
1. Wer Boden als Ackerland bewirtschaftet, hat das Tret- und Streckrecht.
2. Das Tretrecht gestattet dem Berechtigten, beim Pflügen auf der Längsseite seines Ackers mit der Hälfte des Gespannes und des Fahrzeuges auf dem anstossenden Grundstück zu fahren.
3. Das Streckrecht gestattet dem Berechtigten, an der Stirnseite seines Ackers mit dem Gespann bis 4 m weit auf das anstossende Grundstück zu fahren und dort den Pflug zu wenden.
4. Zur Ausübung des Tret- und Streckrechtes dürfen Weidzäune entfernt werden, müssen aber nach dem Pflügen wieder gleichwertig hergestellt werden.
5. Das Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn das angrenzende Grundstück bepflanzt oder mit hohem Gras bewachsen ist. Ist es noch nicht abgeerntet und ist der Besitzer mit der Ernte erheblich im Rückstand, kann ihm der Gemeindevorstand auf Ersuchen eine angemessene Frist für die Vornahme der Ernte setzen. Hält er diese Frist nicht ein, hat der Gemeindevorstand die erforderlichen Massnahmen zur Ausübung des Tret- und Streckrechtes anzuordnen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Gemeinde-Flurverordnungen.
6. Wer das Tret- und Streckrecht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels ausübt, hat den verursachten Schaden zu ersetzen.