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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 103 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - XIII. Benützung fremden Bodens

Besonderer Teil - Sachenrecht - Nachbarrecht
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Art. 103 EGzZGB · XIII. Benützung fremden Bodens

1. Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu dulden, wenn dies unumgänglich ist, um eine Einfriedung, ein Gebäude oder andere bauliche Anlagen an der Grenze zu errichten, auszubessern oder wiederherzustellen.

2. Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf vollen Schadenersatz.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZF 2003 7 · gr (Art. 103 EGzZGB)
Dispute Over Scope of Right-of-Way and Parking Servitude
Referenced when rejecting B.'s claim for a right of way for construction purposes.