Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 102 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - XII. Rain und Graben

Besonderer Teil - Sachenrecht - Nachbarrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 102 EGzZGB · XII. Rain und Graben

1. Wenn ein Rain oder ein Graben zwei Grundstücke trennt, wird die Mitte des Rains oder Grabens als Grenze vermutet.

← Art. 101 EGzZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen Art. 103 EGzZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →