210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen
Allgemeiner Teil - Zuständige Behörden und Verfahren - Allgemein
Art. 1 EGzZGB · Bezeichnungen
1. Wo dieses Gesetz Begriffe verwendet, die nur das männliche Geschlecht erwähnen, gelten diese für beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt.