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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen

Allgemeiner Teil - Zuständige Behörden und Verfahren - Allgemein
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Art. 1 EGzZGB · Bezeichnungen

1. Wo dieses Gesetz Begriffe verwendet, die nur das männliche Geschlecht erwähnen, gelten diese für beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt.

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