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Art. 6 Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden - Preise für Veröffentlichungen

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Art. 6 Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden · Preise für Veröffentlichungen

1. Veröffentlichungen des Kantons erfolgen unentgeltlich, solche der Regionen und Gemeinden zu einem vertraglich vereinbarten Höchstpreis.

2. Die Preise von Privatanzeigen legt die Vertragspartnerin fest.

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