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Art. 3 Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden - Überwachung

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Art. 3 Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden · Überwachung

1. Die Standeskanzlei überwacht das Vertragsverhältnis. Sie nimmt die Jahresrechnung entgegen und kontrolliert die Gewinnablieferung.

2. Sie hat das Recht, jederzeit in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen, die das Geschäftsergebnis beeinflussen. Die Finanzkontrolle kann beigezogen werden.

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