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Art. 2 Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden - Auslagerung

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Art. 2 Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden · Auslagerung

1. Redaktion, Herstellung und Verbreitung des Amtsblattes werden ausgelagert.

2. Die Regierung überträgt diese Aufgaben mit Vertrag auf eine private Firma (Vertragspartnerin).

3. Die Vertragspartnerin erfüllt die Aufgaben auf eigenes Risiko. Der Kanton lässt sich einen Gewinnanteil garantieren.

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