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Art. 9 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Massgebliche Fassung

Gesetzessammlungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 9 Publikationsgesetz, PuG · Massgebliche Fassung

1. Die in der Ausgabe der AGS veröffentlichte Fassung der Erlasse ist massgebend. Erscheint dort ein Text nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle, so ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.

2. Welche Fassung von interkantonalen Vereinbarungen und rechtsetzenden Erlassen interkantonaler Organe massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.

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