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Art. 13 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Herausgabe und Inhalt

Amtsblatt
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Art. 13 Publikationsgesetz, PuG · Herausgabe und Inhalt

1. Der Kanton gibt das Amtsblatt des Kantons Graubünden heraus.

2. Dieses enthält die AGS sowie amtliche Veröffentlichungen insbesondere des Kantons und der Gemeinden sowie private Anzeigen.

3. Die Regierung bestimmt die Erscheinungsform.

4. Die Regierung kann Redaktion, Herstellung und Vertrieb auslagern.

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