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Art. 10 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Erscheinungsformen

Gesetzessammlungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 10 Publikationsgesetz, PuG · Erscheinungsformen

1. Die AGS erscheint in gedruckter und elektronischer Form. Die Regierung kann den Verzicht auf die gedruckte Form beschliessen.

2. Das BR erscheint in elektronischer Form.

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