177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Zustimmung zu den Rechten und Pflichten
E-Government-Portal - E-Konto
Art. 9 VDVG · Zustimmung zu den Rechten und Pflichten
1. Die Benutzerinnen und Benutzer sind über ihre Rechte und Pflichten bei der Eröffnung des E-Kontos und bei jeder Änderung der Rechte und Pflichten rechtzeitig in geeigneter Weise zu informieren.
2. Die Benutzerinnen und Benutzer haben den Rechten und Pflichten bei der Eröffnung des E-Kontos und bei jeder Änderung der Rechte und Pflichten zuzustimmen. Die Nutzung des E-Kontos kann eingeschränkt werden, solange den geänderten Bestimmungen nicht zugestimmt wird.
3. Die Zustimmung ist durch die für die Informatik zuständige Verwaltungseinheit in geeigneter Weise aufzuzeichnen.