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Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Doublettenprüfung

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Art. 8 VDVG · Doublettenprüfung

1. Bei der Eröffnung der Kontos findet zur Doublettenprüfung ein Abgleich der eingegebenen Daten mit den bestehenden Konten statt.

2. Wird beim Abgleich ein bestehendes E-Konto gefunden, kann dieses weitergenutzt oder reaktiviert werden. Dies gilt nicht, wenn das Konto nach Artikel 16 Absatz 2 Litera a des Gesetzes über die digitale Verwaltung durch die zuständige Behörde gesperrt wurde.

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