177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Eröffnung
E-Government-Portal - E-Konto
Art. 7 VDVG · Eröffnung
1. Die Eröffnung eines E-Kontos erfolgt über ein elektronisches Formular.
2. Zur Eröffnung des E-Kontos müssen mindestens die Kontodaten gemäss Artikel 17 Absatz 1 Litera a bis Litera e des Gesetzes über die digitale Verwaltung angegeben werden.
3. Jede Benutzerin und jeder Benutzer kann nur über ein E-Konto verfügen.