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Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Eröffnung

E-Government-Portal - E-Konto
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Art. 7 VDVG · Eröffnung

1. Die Eröffnung eines E-Kontos erfolgt über ein elektronisches Formular.

2. Zur Eröffnung des E-Kontos müssen mindestens die Kontodaten gemäss Artikel 17 Absatz 1 Litera a bis Litera e des Gesetzes über die digitale Verwaltung angegeben werden.

3. Jede Benutzerin und jeder Benutzer kann nur über ein E-Konto verfügen.

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