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Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Integration bestehender Dienstleistungen

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Art. 4 VDVG · Integration bestehender Dienstleistungen

1. Bestehende Dienstleistungen über das Internet können in ihrer bisherigen Form weiterbetrieben werden. Sie sind zusätzlich über das E-Government-Portal anzubieten, soweit dies sinnvoll und technisch machbar ist.

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