177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Integration bestehender Dienstleistungen
Basisdienste
Art. 4 VDVG · Integration bestehender Dienstleistungen
1. Bestehende Dienstleistungen über das Internet können in ihrer bisherigen Form weiterbetrieben werden. Sie sind zusätzlich über das E-Government-Portal anzubieten, soweit dies sinnvoll und technisch machbar ist.