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Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Basisdienste

Basisdienste
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Art. 3 VDVG · Basisdienste

1. Als Basisdienste gelten

a) ein Portal für Leistungen der Behörden und für die Interaktion mit den Behörden (E-Government-Portal);

b) ein E-Konto und die zentrale Verwaltung der Identitäten von Benutzerinnen und Benutzern (Identity and Access Management);

c) ein Dienst zur elektronischen Signierung unterschriftsbedürftiger Dokumente (Signatur-Service);

d) Dienste zum Austausch von Mitteilungen und Dokumenten mit Behörden über das E-Government-Portal (Zustellplattform);

e) ein Dienst zur zentralen und einheitlichen Erstellung und Verwaltung von Webformularen zwecks Erbringung von Dienstleistungen über das E-Government-Portal oder über eine Webseite (Formulardienst).

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