177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Basisdienste
Basisdienste
Art. 3 VDVG · Basisdienste
1. Als Basisdienste gelten
a) ein Portal für Leistungen der Behörden und für die Interaktion mit den Behörden (E-Government-Portal);
b) ein E-Konto und die zentrale Verwaltung der Identitäten von Benutzerinnen und Benutzern (Identity and Access Management);
c) ein Dienst zur elektronischen Signierung unterschriftsbedürftiger Dokumente (Signatur-Service);
d) Dienste zum Austausch von Mitteilungen und Dokumenten mit Behörden über das E-Government-Portal (Zustellplattform);
e) ein Dienst zur zentralen und einheitlichen Erstellung und Verwaltung von Webformularen zwecks Erbringung von Dienstleistungen über das E-Government-Portal oder über eine Webseite (Formulardienst).