177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 24 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 24 VDVG · Übergangsbestimmungen
1. Bestehende Vereinbarungen, Auflagen oder auf andere geeignete Weise getroffene Abreden zur Auslagerung bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Sie müssen bei einer allfälligen Erneuerung den Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.