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Art. 23 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Auslagerung von Datenbearbeitungen

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Art. 23 VDVG · Auslagerung von Datenbearbeitungen

1. Die zuständige Verwaltungseinheit kann Dritte mit Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit dem E-Konto, namentlich der Durchführung des Identifizierungsprozesses und der Sicherstellung der Benutzerunterstützung, beauftragen.

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