177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 23 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Auslagerung von Datenbearbeitungen
E-Government-Portal - Datenschutz und Datensicherheit
Art. 23 VDVG · Auslagerung von Datenbearbeitungen
1. Die zuständige Verwaltungseinheit kann Dritte mit Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit dem E-Konto, namentlich der Durchführung des Identifizierungsprozesses und der Sicherstellung der Benutzerunterstützung, beauftragen.