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Art. 22 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Protokollierung

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Art. 22 VDVG · Protokollierung

1. Die Speicherung umfasst die zugreifende Benutzerin oder den zugreifenden Benutzer, den Zeitpunkt des Zugriffs sowie die Art der vorgenommenen Handlungen.

2. Die Protokolle können von einem beschränkten Personenkreis eingesehen und kontrolliert werden.

3. Die gespeicherten Daten werden nach zwölf Monaten gelöscht. Vorbehalten bleiben abweichende Aufbewahrungsfristen der anwendbaren Spezialgesetzgebung.

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