177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 21 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Verwendung elektronischer Identifizierungseinheiten
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Art. 21 VDVG · Verwendung elektronischer Identifizierungseinheiten
1. Als anerkannte, elektronische Identifizierungseinheiten gelten
a) SwissID;
b) gemäss bundesrechtlichen Vorgaben anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten.
2. Die Daten aus der anerkannten elektronischen Identifizierungseinheit werden mit dem Einverständnis der Benutzerin oder des Benutzers im E-Konto gespeichert.
3. Die für die Informatik zuständige Verwaltungseinheit definiert unter Beachtung bundesrechtlicher Vorgaben, welche Vertrauensstufen die elektronischen Identifizierungseinheiten erfüllen.