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Art. 21 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Verwendung elektronischer Identifizierungseinheiten

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Art. 21 VDVG · Verwendung elektronischer Identifizierungseinheiten

1. Als anerkannte, elektronische Identifizierungseinheiten gelten

a) SwissID;

b) gemäss bundesrechtlichen Vorgaben anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten.

2. Die Daten aus der anerkannten elektronischen Identifizierungseinheit werden mit dem Einverständnis der Benutzerin oder des Benutzers im E-Konto gespeichert.

3. Die für die Informatik zuständige Verwaltungseinheit definiert unter Beachtung bundesrechtlicher Vorgaben, welche Vertrauensstufen die elektronischen Identifizierungseinheiten erfüllen.

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