177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 20 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Verknüpfung mit der Fachanwendung
E-Government-Portal - Datenschutz und Datensicherheit
Art. 20 VDVG · Verknüpfung mit der Fachanwendung
1. Die Verknüpfung eines E-Kontos mit einer Fachanwendung wird hergestellt, sofern die Kontodaten mit den entsprechenden Daten in der Fachapplikation übereinstimmen. Je nach Vertrauensstufe kann die Eingabe weiterer Daten verlangt werden, welche der Benutzerin oder dem Benutzer bekannt sind.
2. Sofern Kontodaten nicht in einer Fachanwendung gespeichert sind, können diese mit der Einwilligung der Benutzerin oder des Benutzers der Fachanwendung zur Verfügung gestellt werden.
3. Die Personendaten aus den Fachanwendungen werden während der Verknüpfung im E-Konto zwischengespeichert.
4. Bei erfolgreicher Verknüpfung wird die Benutzeridentifizierungsnummer aus der Fachanwendung dauerhaft im E-Konto gespeichert.