Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177.110 VDVGOLADIG CH-GR

Art. 20 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Verknüpfung mit der Fachanwendung

E-Government-Portal - Datenschutz und Datensicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 VDVG · Verknüpfung mit der Fachanwendung

1. Die Verknüpfung eines E-Kontos mit einer Fachanwendung wird hergestellt, sofern die Kontodaten mit den entsprechenden Daten in der Fachapplikation übereinstimmen. Je nach Vertrauensstufe kann die Eingabe weiterer Daten verlangt werden, welche der Benutzerin oder dem Benutzer bekannt sind.

2. Sofern Kontodaten nicht in einer Fachanwendung gespeichert sind, können diese mit der Einwilligung der Benutzerin oder des Benutzers der Fachanwendung zur Verfügung gestellt werden.

3. Die Personendaten aus den Fachanwendungen werden während der Verknüpfung im E-Konto zwischengespeichert.

4. Bei erfolgreicher Verknüpfung wird die Benutzeridentifizierungsnummer aus der Fachanwendung dauerhaft im E-Konto gespeichert.

← Art. 19 VDVG Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Auslagerung 1. Verantwortlichkeit Art. 21 VDVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →