177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - 2. Anforderungskriterien
Auslagerung
Art. 2 VDVG · 2. Anforderungskriterien
1. Mittels Vereinbarung, Auflage oder auf andere geeignete Weise sind mindestens folgende Punkte zu regeln
a) Inhalt der Dienstleistung;
b) Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhaltungspflichten;
c) Verantwortlichkeiten;
d) technische und organisatorische Massnahmen zur Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit;
e) Ort der Datenbearbeitung;
f) * Kontrolle der Auftragserfüllung;
g) Beizug von Dritten;
h) * Vertragsdauer und Voraussetzungen der Vertragsauflösung sowie deren Folgen, insbesondere die Rückführung und Löschung der Daten;
i) * bei Pflichtverletzung vorgesehene Sanktionen.