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Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - 2. Anforderungskriterien

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Art. 2 VDVG · 2. Anforderungskriterien

1. Mittels Vereinbarung, Auflage oder auf andere geeignete Weise sind mindestens folgende Punkte zu regeln

a) Inhalt der Dienstleistung;

b) Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhaltungspflichten;

c) Verantwortlichkeiten;

d) technische und organisatorische Massnahmen zur Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit;

e) Ort der Datenbearbeitung;

f) * Kontrolle der Auftragserfüllung;

g) Beizug von Dritten;

h) * Vertragsdauer und Voraussetzungen der Vertragsauflösung sowie deren Folgen, insbesondere die Rückführung und Löschung der Daten;

i) * bei Pflichtverletzung vorgesehene Sanktionen.

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