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Art. 19 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Amtliche Identifizierung

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Art. 19 VDVG · Amtliche Identifizierung

1. Das amtliche Identifizierungsverfahren wird durchgeführt durch

a) persönliche Vorsprache bei einer Identifizierungsstelle; oder

b) ein nach aktuellem Stand der Technik sicheres Online-Identifizierungsverfahren.

2. Die zuständige Verwaltungseinheit definiert die Identifizierungsprozesse und Identifizierungsstellen und hat die Vorgaben für jede Vertrauensstufe zu publizieren.

3. Der Nachweis über das Durchlaufen des Identifizierungsprozesses kann im E-Konto gespeichert werden.

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