177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 19 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Amtliche Identifizierung
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Art. 19 VDVG · Amtliche Identifizierung
1. Das amtliche Identifizierungsverfahren wird durchgeführt durch
a) persönliche Vorsprache bei einer Identifizierungsstelle; oder
b) ein nach aktuellem Stand der Technik sicheres Online-Identifizierungsverfahren.
2. Die zuständige Verwaltungseinheit definiert die Identifizierungsprozesse und Identifizierungsstellen und hat die Vorgaben für jede Vertrauensstufe zu publizieren.
3. Der Nachweis über das Durchlaufen des Identifizierungsprozesses kann im E-Konto gespeichert werden.