177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 18 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Erlangung einer höheren Vertrauensstufe
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Art. 18 VDVG · Erlangung einer höheren Vertrauensstufe
1. Eine höhere Vertrauensstufe kann erlangt werden, indem die Benutzerin oder der Benutzer
a) ein amtliches Identifizierungsverfahren durchläuft; oder
b) eine elektronische Identifizierungseinheit vorweist, welche die Vorgaben der jeweiligen Vertrauensstufe erfüllt.
2. Die Anforderungen zur Erlangung einer Vertrauensstufe richten sich nach dem Qualitätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170).