177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 17 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Authentisierung
E-Government-Portal - Datenschutz und Datensicherheit
Art. 17 VDVG · Authentisierung
1. Um sich für eine Dienstleistung in einer Fachanwendung zu authentisieren, muss die Benutzerin oder der Benutzer
a) die von der Fachbehörde definierte Vertrauensstufe aufweisen; und
b) einmalig mit der Fachanwendung verknüpft worden sein.
2. Für den Zugriff auf die Fachanwendung sind entsprechend dem Schutzbedarf der bearbeiteten Daten verschiedene Vertrauensstufen vorgesehen
a) Vertrauensstufe 0: öffentliche Daten;
b) Vertrauensstufe 1: Grundschutzbedarf;
c) Vertrauensstufe 2: erhöhter Schutzbedarf;
d) Vertrauensstufe 3: sehr hoher Schutzbedarf.