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Art. 17 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Authentisierung

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Art. 17 VDVG · Authentisierung

1. Um sich für eine Dienstleistung in einer Fachanwendung zu authentisieren, muss die Benutzerin oder der Benutzer

a) die von der Fachbehörde definierte Vertrauensstufe aufweisen; und

b) einmalig mit der Fachanwendung verknüpft worden sein.

2. Für den Zugriff auf die Fachanwendung sind entsprechend dem Schutzbedarf der bearbeiteten Daten verschiedene Vertrauensstufen vorgesehen

a) Vertrauensstufe 0: öffentliche Daten;

b) Vertrauensstufe 1: Grundschutzbedarf;

c) Vertrauensstufe 2: erhöhter Schutzbedarf;

d) Vertrauensstufe 3: sehr hoher Schutzbedarf.

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