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Art. 16 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - 3. Folgen

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Art. 16 VDVG · 3. Folgen

1. Mit der Deaktivierung oder Einschränkung besteht kein Zugriff mehr auf die im Portal gespeicherten und die mit dem E-Konto verknüpften Daten. Die Benutzerin oder der Benutzer ist selber für die vorgängige Sicherung der eigenen Daten verantwortlich.

2. Befindet sich die Benutzerin oder der Benutzer zum Zeitpunkt der Deaktivierung oder Einschränkung in einem hängigen Verfahren, welches gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über das E-Government-Portal als Übermittlungssystem geführt wird, so haben die weiteren Verfahrenshandlungen in Papierform zu erfolgen.

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