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Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Deaktivierung und Einschränkung 1. Durch die Benutzerin oder den Benutzer

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Art. 14 VDVG · Deaktivierung und Einschränkung 1. Durch die Benutzerin oder den Benutzer

1. Die Benutzerin oder der Benutzer kann die Deaktivierung des eigenen E-Kontos ohne Angabe von Gründen jederzeit in ihrem oder seinem E-Konto veranlassen.

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