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Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - 3. Berechtigung

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Art. 13 VDVG · 3. Berechtigung

1. Die Unternehmensvertretung kann weitere Benutzerinnen und Benutzer zum Bezug von Dienstleistungen berechtigen.

2. Die Unternehmensvertretung ist für die Nachführung der berechtigten Benutzerinnen und Benutzer verantwortlich. Sie wird vom System regelmässig zur Überprüfung der erteilten Berechtigungen aufgefordert.

3. Das E-Konto der zum Bezug von Dienstleistungen berechtigten Benutzerinnen und Benutzer hat die für die Dienstleistung erforderliche Vertrauensstufe aufzuweisen.

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