Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - 2. Erfassung
Art. 12 VDVG · 2. Erfassung
1. Juristische Personen mit einer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) gemäss dem Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Einheiten) beantragen die Erfassung über das E-Konto einer Benutzerin oder eines Benutzers unter Angabe von Firmenname und UID-Nummer.
2. Nach der Antragsstellung wird ein Aktivierungscode zuhanden der Geschäftsleitung an die im UID-Register des Bundes hinterlegte Sitzadresse der UID-Einheit gesendet.
3. Durch Eingabe des Aktivierungscodes über das E-Konto der dafür benannten Benutzerin oder des dafür benannten Benutzers wird die UID-Einheit aktiviert und die entsprechende Person zur Unternehmensvertretung berechtigt.
4. Bei juristischen Personen ohne UID-Nummer erfolgt die Zusendung des Aktivierungscodes an die durch die Benutzerin oder den Benutzer eingegebene Adresse. Dienstleistungen gewisser Vertrauensstufen können von der Nutzung durch juristische Personen ohne UID-Nummer ausgenommen werden.