Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177.110 VDVGOLADIG CH-GR

Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Handeln juristischer Personen 1. Generelle Vorgaben

E-Government-Portal - E-Konto
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 VDVG · Handeln juristischer Personen 1. Generelle Vorgaben

1. Für den Bezug von Dienstleistungen durch juristische Personen, sind diese einmalig im System zu erfassen und es sind die berechtigten Benutzerinnen und Benutzer zu benennen.

2. Im Zuge der Erfassung wird mindestens eine Benutzerin oder ein Benutzer als Unternehmensvertretung benannt.

3. Die Fachbehörde kann zusätzliche Nachweise der Vertretungsbefugnis einfordern. Diese Vorgaben sind den Benutzerinnen und Benutzern durch die Fachbehörde in geeigneter Weise bekannt zu geben.

← Art. 10 VDVG Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Auslagerung 1. Verantwortlichkeit Art. 12 VDVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →