177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Handeln juristischer Personen 1. Generelle Vorgaben
E-Government-Portal - E-Konto
Art. 11 VDVG · Handeln juristischer Personen 1. Generelle Vorgaben
1. Für den Bezug von Dienstleistungen durch juristische Personen, sind diese einmalig im System zu erfassen und es sind die berechtigten Benutzerinnen und Benutzer zu benennen.
2. Im Zuge der Erfassung wird mindestens eine Benutzerin oder ein Benutzer als Unternehmensvertretung benannt.
3. Die Fachbehörde kann zusätzliche Nachweise der Vertretungsbefugnis einfordern. Diese Vorgaben sind den Benutzerinnen und Benutzern durch die Fachbehörde in geeigneter Weise bekannt zu geben.